
Dr. Dominik Tschinkl
Steuerberater
Lehrbeauftragter an der Universität Würzburg und ausgewiesener Spezialist für die Besteuerung von PV-Parks, Freiflächenanlagen und die strukturierte Nutzung von Investitionsabzugsbeträgen (IAB).

Steuerberater
Lehrbeauftragter an der Universität Würzburg und ausgewiesener Spezialist für die Besteuerung von PV-Parks, Freiflächenanlagen und die strukturierte Nutzung von Investitionsabzugsbeträgen (IAB).

Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)
Experte für die Einbringung von Erneuerbaren-Energien-Projekten in Familiengesellschaften und Stiftungsstrukturen.
Großprojekte erfordern maßgeschneiderte Rechtsformen. Wir strukturieren Projektgesellschaften (z. B. GmbH & Co. KG) zur Vermeidung von Gewerbesteuer-Infizierungen bei landwirtschaftlichen Grundstücken und sichern die Finanzierung ab.
PV-Anlagen eignen sich, um den Gewinn schon vor der Anschaffung um bis zu 50 % der geplanten Kosten zu mindern. Wir prüfen die gesetzlichen Grenzen und sichern die Ansparrücklage ab.
Auch nach der Einführung des 0 %-Umsatzsteuersatzes für PV-Komponenten treten bei Bestandsanlagen, Mieterstrommodellen und gewerblichen Dachanlagen komplexe Sonderfragen auf. Wir steuern die Umstellung fehlerfrei.
Wer Strom an Mieter oder Nachbarbetriebe liefert, wird schnell zum Energieversorger mit allen steuerlichen Konsequenzen. Wir entwickeln steuerneutrale Pacht- und Betreibermodelle für Ihr Immobilieneigentum.
Standortprüfung, Prüfung der Netzanschlusszusage und steuerliche Bewertung des Anlagenkonzepts.
Wahl der optimalen Rechtsform zur Vermeidung von Betriebsaufspaltungen oder Grunderwerbsteuer bei Grundstücken.
Rechtssichere Einplanung von Investitionsabzugsbeträgen zur vorzeitigen Minderung der Ertragsteuerlast.
Betreuung der Einspeiseabrechnungen, Sonderabschreibungen und Gewerbesteuererklärungen der Betreibergesellschaft.
FRAGEN UND ANTWORTEN
Seit dem Steuerjahr 2022 sind Einnahmen aus dem Betrieb von PV-Anlagen auf Einfamilienhäusern (inkl. Nebengebäuden) bis 30 kWp laut § 3 Nr. 72 EStG einkommensteuerfrei. Bei Mehrfamilienhäusern oder gemischt genutzten Gebäuden gilt die Steuerbefreiung bis zu 15 kWp je Wohn- bzw. Gewerbeeinheit (maximal 100 kWp pro Steuerpflichtigen). Gewinnermittlungen und EÜR entfallen für diese Anlagen vollständig.
Für geplante Anschaffungen von gewerblichen PV-Anlagen (die nicht unter die Ertragsteuerbefreiung fallen) können gemäß § 7g EStG bis zu 50 % der voraussichtlichen Investitionskosten bereits bis zu drei Jahre vor der tatsächlichen Anschaffung gewinnmindernd geltend gemacht werden. Das verringert die Steuerlast im Vorjahr drastisch und stellt Eigenkapital für die Finanzierung bereit.
Wird landwirtschaftlicher Grund für Solarparks verpachtet, kann dies steuerlich als Entnahme des Grund und Bodens aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gewertet werden, was die Aufdeckung stiller Reserven zur Folge hat. Zudem droht der Verlust der Grundsteuer-Begünstigung. Wir gestalten Pacht- und Betreiberverträge so, dass der Grund und Boden steuerneutral im Betriebsvermögen verbleibt.
Betreiber, die vor 2023 auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet haben, um sich die Vorsteuer erstatten zu lassen, sind grundsätzlich fünf Jahre an diese Entscheidung gebunden. Nach Ablauf des Berichtigungszeitraums (§ 15a UStG) prüfen wir den gefahrlosen Wechsel in die Kleinunternehmerregelung, um künftig keine Umsatzsteuer mehr auf den Eigenverbrauch zahlen zu müssen.
Generell gilt: Einnahmen aus Stromverkäufen sind gewerblich. Bei einer vermögensverwaltenden Immobilien-GmbH kann dies die Ertragsteuerbefreiung (erweiterte Kürzung) für das gesamte Gebäude gefährden. Das Gesetz erlaubt jedoch Bagatellgrenzen für Einnahmen aus Stromlieferungen aus PV-Anlagen (bis zu 11 % der Mieteinnahmen). Wir stellen durch ständiges Monitoring sicher, dass diese Schwellen eingehalten werden.
Der Fachbereich wird federführend von Dr. Dominik Tschinkl betreut. Er publiziert regelmäßig zu steuerlichen Sonderthemen und berät private Anlagenbetreiber wie auch gewerbliche Investoren und Projektierer an unseren Kanzleistandorten Lohr, Gemünden und Würzburg.