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PV-Anlagen, Energie und Projektierung
PV-Anlagen, Energie und Projektierung

PV-ANLAGEN & ERNEUERBARE ENERGIEN

Sie realisieren Ihre Energieprojekte wirtschaftlich und rechtssicher.

Zwischen Ertragsteuerbefreiung bei Kleinanlagen und hochkomplexen Holding-Strukturen bei PV-Freiflächenparks: Wir beraten private PV-Investoren, Gewerbebetriebe und Projektierer von Solarparks präzise und zukunftssicher.

Dr. Dominik Tschinkl

Steuerberater

Lehrbeauftragter an der Universität Würzburg und ausgewiesener Spezialist für die Besteuerung von PV-Parks, Freiflächenanlagen und die strukturierte Nutzung von Investitionsabzugsbeträgen (IAB).

Dr. Moritz Menzel, LL.M.

Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)

Experte für die Einbringung von Erneuerbaren-Energien-Projekten in Familiengesellschaften und Stiftungsstrukturen.

PV-Freiflächenanlagen & Solarparks

Großprojekte erfordern maßgeschneiderte Rechtsformen. Wir strukturieren Projektgesellschaften (z. B. GmbH & Co. KG) zur Vermeidung von Gewerbesteuer-Infizierungen bei landwirtschaftlichen Grundstücken und sichern die Finanzierung ab.

Investitionsabzugsbeträge (IAB) gezielt nutzen

PV-Anlagen eignen sich, um den Gewinn schon vor der Anschaffung um bis zu 50 % der geplanten Kosten zu mindern. Wir prüfen die gesetzlichen Grenzen und sichern die Ansparrücklage ab.

Nullsteuersatz & Vorsteuerabzug

Auch nach der Einführung des 0 %-Umsatzsteuersatzes für PV-Komponenten treten bei Bestandsanlagen, Mieterstrommodellen und gewerblichen Dachanlagen komplexe Sonderfragen auf. Wir steuern die Umstellung fehlerfrei.

Gewerbliche Dachanlagen & Mieterstrom

Wer Strom an Mieter oder Nachbarbetriebe liefert, wird schnell zum Energieversorger mit allen steuerlichen Konsequenzen. Wir entwickeln steuerneutrale Pacht- und Betreibermodelle für Ihr Immobilieneigentum.

Projekt-Analyse:

Standortprüfung, Prüfung der Netzanschlusszusage und steuerliche Bewertung des Anlagenkonzepts.

Strukturierung:

Wahl der optimalen Rechtsform zur Vermeidung von Betriebsaufspaltungen oder Grunderwerbsteuer bei Grundstücken.

IAB-Optimierung:

Rechtssichere Einplanung von Investitionsabzugsbeträgen zur vorzeitigen Minderung der Ertragsteuerlast.

Laufende Erklärungen:

Betreuung der Einspeiseabrechnungen, Sonderabschreibungen und Gewerbesteuererklärungen der Betreibergesellschaft.

Maximieren Sie die Rendite Ihrer Energie-Investitionen.

Ob private Großanlage oder Solarpark: Lassen Sie sich von unseren PV-Spezialisten beraten.

Erstgespräch zu PV & Energie vereinbaren >
Drei Mitarbeiter stehen an einer Theke und lachen in die Kamera

FRAGEN UND ANTWORTEN

Häufige Fragen zum Thema PV-Anlagen & Energie

Seit dem Steuerjahr 2022 sind Einnahmen aus dem Betrieb von PV-Anlagen auf Einfamilienhäusern (inkl. Nebengebäuden) bis 30 kWp laut § 3 Nr. 72 EStG einkommensteuerfrei. Bei Mehrfamilienhäusern oder gemischt genutzten Gebäuden gilt die Steuerbefreiung bis zu 15 kWp je Wohn- bzw. Gewerbeeinheit (maximal 100 kWp pro Steuerpflichtigen). Gewinnermittlungen und EÜR entfallen für diese Anlagen vollständig.

Für geplante Anschaffungen von gewerblichen PV-Anlagen (die nicht unter die Ertragsteuerbefreiung fallen) können gemäß § 7g EStG bis zu 50 % der voraussichtlichen Investitionskosten bereits bis zu drei Jahre vor der tatsächlichen Anschaffung gewinnmindernd geltend gemacht werden. Das verringert die Steuerlast im Vorjahr drastisch und stellt Eigenkapital für die Finanzierung bereit.

Wird landwirtschaftlicher Grund für Solarparks verpachtet, kann dies steuerlich als Entnahme des Grund und Bodens aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gewertet werden, was die Aufdeckung stiller Reserven zur Folge hat. Zudem droht der Verlust der Grundsteuer-Begünstigung. Wir gestalten Pacht- und Betreiberverträge so, dass der Grund und Boden steuerneutral im Betriebsvermögen verbleibt.

Betreiber, die vor 2023 auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet haben, um sich die Vorsteuer erstatten zu lassen, sind grundsätzlich fünf Jahre an diese Entscheidung gebunden. Nach Ablauf des Berichtigungszeitraums (§ 15a UStG) prüfen wir den gefahrlosen Wechsel in die Kleinunternehmerregelung, um künftig keine Umsatzsteuer mehr auf den Eigenverbrauch zahlen zu müssen.

Generell gilt: Einnahmen aus Stromverkäufen sind gewerblich. Bei einer vermögensverwaltenden Immobilien-GmbH kann dies die Ertragsteuerbefreiung (erweiterte Kürzung) für das gesamte Gebäude gefährden. Das Gesetz erlaubt jedoch Bagatellgrenzen für Einnahmen aus Stromlieferungen aus PV-Anlagen (bis zu 11 % der Mieteinnahmen). Wir stellen durch ständiges Monitoring sicher, dass diese Schwellen eingehalten werden.

Der Fachbereich wird federführend von Dr. Dominik Tschinkl betreut. Er publiziert regelmäßig zu steuerlichen Sonderthemen und berät private Anlagenbetreiber wie auch gewerbliche Investoren und Projektierer an unseren Kanzleistandorten Lohr, Gemünden und Würzburg.